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Am Mittwoch veröffentlichte die Europäische Kommission Leitlinien zu EU-Passagierrechtsbestimmungen im Zusammenhang mit der anhaltenden Coronavirus-Pandemie. Dabei befasste sich die Kommission insbesondere mit dem Recht auf Entschädigung und weiteren Fluggastrechten hinsichtlich auf Verspätungen und Annullierungen, ausgelöst durch den Coronavirus.

Auch wenn ich noch keine Anwaltsrobe habe und erst vor dem Examen der Rechtswissenschaften stehe, möchte ich versuchen dir einen möglichst guten Überblick der aktuellen Rechtslage und Passagierechte zu geben.

Bestehenden Regeln zu Fluggastrechten

Werfen wir zunächst einen kurzen Blick auf die aktuelle Situation. Die bekannte Verordnung EG Nr. 261/2004, allgemein bekannt als „EU261“, die Regeln für die Entschädigung und Unterstützung von Passagieren bei Nichtbeförderung insbesondere bei Überbuchung, Annullierung oder langen Flugverspätungen festlegt.

Anwendungsbereich der Fluggastrechte-Verordnung:

    • sämtliche Flüge, die in der EU angetreten werden;
    • Flüge, die von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU (inkl. EWR-Mitgliedstaaten wie z. B. Island und Norwegen oder auch die Schweiz) durchgeführt werden und einen Flughafen in der EU als Ziel haben. Auch für Großbritannien gilt die EU-FluggastrechteVO zunächst weiter;
    • Keine Anwendung finden die Vorschriften für Flüge aus Drittländern in die EU mit in einem Drittland registrierten Fluglinien.

Stornierung

Wenn dein Flug seitens der Airline storniert wird, hast du Anspruch auf Erstattung, Umbuchung auf den nächstmöglichen Termin oder Rückgabe sowie auf Anspruch auf Unterstützung und Anspruch auf Entschädigung. Eine Entschädigung kann fällig werden, wenn du weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abreisetag über die Stornierung informiert wurden.

Eine Entschädigung ist jedoch nicht fällig, wenn der Beförderer nachweisen kann, dass die Stornierung durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde, die selbst dann nicht hätten vermieden werden können, wenn alle angemessenen Maßnahmen getroffen worden wären.

Verspätung

Wenn sich der Abflug deines Fluge verspätet, haben hast abhängig von der Verspätungsdauer, einen Anspruch auf Unterstützung, Erstattung und Rückflug.

Bei einer verspäteten Ankunft an deinem Zielflughafen von mehr als drei Stunden, hast du zudem Anspruch auf Entschädigung, außer die Verspätung ist auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen.

Es gibt auch weitere Bestimmungen für Nichtbeförderung, Upgrades und Downgrades sowie Flugüberbuchungen.

EU261 während des Coronavirus

Aktuell gibt es zwei Problemsituationen: Aufgrund der sich ausbreitenden Coronavirus-Pandemie wurden zahlreiche Reisebeschränkungen ausgesprochen und in der Folge viele Flüge durch die Fluggesellschaften annulliert. Im zweiten Fall gibt es viele Reisende, die verständlicher Weise in der aktuellen Situation nicht reisen wollen und daher ihre Flüge selber stornieren oder umbuchen möchten.

Umbuchung oder Stornierung aus Kulanz

In Bezug auf den zweiten Fall hat die EU-Verordnung keine (positiven) Auswirkungen. Umbuchungen, Änderungen und Stornierungen hängen grundsätzlich vom gebuchten Tarif und von den Ticketbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft ab.

Während der außergewöhnlichen Situation der Coronakrise erlauben jedoch viele Airlines aus Kulanz bei allen Tickets Umbuchungen und Stornierungen. In den meisten Fällen bieten die Fluggesellschaften hier nur Gutscheine, die für zukünftige Buchungen genutzt werden können.

Weitere Möglichkeiten oder Ansprüche bestehen hier leider nicht.

Flugstornierung durch die Airline

Die Situation ist jedoch völlig anders, wenn die Fluggesellschaft deinen Flug storniert. Werfen wir einen Blick auf die Rechte, die Sie als Passagier haben, dessen Flug von der Fluggesellschaft storniert wurde.

Umbuchung oder Erstattung

Auch wenn die aktuelle Lage viele Airlines dazu zwingt Flüge zu annullieren, hast du bei einer Stornierung durch die Airline selbstverständlichen Anspruch auf Erstattung des vollen Ticketpreises oder auf Umbuchung auf einen nächst möglichen Termin.

Anders als bei einer Stornierung aus Kulanz auf Wunsch des Passagiers, musst du bei einer Annullierung durch die Airline keinen Reisegutschein akzeptieren. Die EU-Kommission stellte dies in ihrer Erklärung nochmals deutlich klar.

Entschädigung

Umstrittener war bisher die Frage, ob darüber hinaus auch noch einen Entschädigungsanspruch aus der EU-Verordnung 261/2004 besteht. Die fehlende Nachfrage wäre normalerweise keine höhere Gewalt, sondern der Risikosphäre einer Airline zuzuordnen.

Allerdings entschied die Europäische Kommission hier nun, dass eine Flugstreichung in der aktuellen Coronakrise als höhere Gewalt zu werten ist. Es muss also keine Entschädigung geleistet werden. Dies gilt explizit auch für die Fälle, in denen eine Maschine zwar voll gebucht ist, der Großteil der Passagiere auf Grund von Einreisebeschränkungen des Ziellandes diesen nicht antreten kann.

Das bedeutet, dass fast alle Stornierungen aufgrund von COVID-19 leider dazu führen, dass Passagiere keinen Anspruch auf Entschädigung durch die Fluggesellschaften haben.

Recht auf Betreuungsleistungen

Selbst wenn die Stornierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, bleibt der Anspruch auf Betreuungsleistungen gem. Art. 9 der Richtlinie hiervon jedoch unberührt.

    • Getränke und Mahlzeiten,
    • zwei kostenlose Telefonate, Telefax, Telex oder Emails,
    • bei Weiterbeförderung am nächsten Tag Hotelunterkunft und
    • Transport zum Ort der Unterkunft.

Das Recht auf Betreuungsleistungen besteht solange der Passagier auf eine Umbuchungen warten muss und somit dem ursprünglichen Reiseplan festgehalten wird. Auch wenn die Umbuchung während der aktuellen Krise deutlich länger als üblich dauern kann, dürfen weder Ticketpreis noch die Dauer der Unannehmlichkeiten dieses Recht beeinträchtigen, stellt die Richtlinie deutlich klar.

Wenn man sich für eine vollständige Rückerstattung entscheidet, endet der Anspruch auf alle der genannten Betreuungsleistungen.

Endeffekt

Bei einer Stornierung oder Umbuchung durch die Airline sind deine Möglichkeiten am vielfältigsten und  weiterhin durch die EU261 gedeckt. Unter Umständen kann es daher Sinn ergeben, nicht direkt selbst aktiv zu werden, sondern eine mögliche Änderung seitens der Airline abzuwarten, um z. B. eine Rückerstattung zu erhalten.

Auch wenn die Fluggastrechte aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus keine zusätzliche Entschädigung erhält, helfen die Kulanzregelungen der Airlines zumindest Flüge auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Dabei sind jedoch stets die unterschiedlichen Bedingungen und Fristen der Airlines zu beachten. Zusätzliche Hilfe bei Erstattungen können auch Versicherungsleitungen deiner Kreditkarte bieten. Mehr Infos zur Durchsetzung deiner Fluggastrechte findest du hier.

In diesem Sinne, bleibt gesund!

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